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Statuten: |
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| Klicken Sie auf den folgenden Link um die Statuten als PDF zu öffnen 1. Definition und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Die „Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße“ dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Dieser Zweig der Chirurgie soll wissenschaftlich erforscht und weiter entwickelt werden. Die Arbeitsgemeinschaft hat zum Ziel, einen engen Kontakt zwischen den auf diesem Gebiet tätigen Chirurgen herzustellen und einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Außerdem soll der Kontakt zu einschlägigen Gesellschaften anderer Länder hergestellt werden. Ein besonderes Anliegen der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung des Nachwuchses auf diesem Gebiet. 2. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft steht allen offen, die an den Zielen der Arbeitsgemeinschaft interessiert sind. Die Mitgliedschaft umfasst: a) ordentliche Mitglieder b) außerordentliche Mitglieder c) korrespondierende Mitglieder d) Ehrenmitglieder e) fördernde Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder setzen sich aus einer begrenzten Anzahl von auf dem Gebiet der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße tätigen Chirurgen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zusammen. Ordentliche Mitglieder können Chirurgen werden, die bereits über besondere Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet verfügen und darüber wissenschaftliche Publikationen verfasst haben. Von den ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit an der Arbeitsgemeinschaft erwartet. Die ordentliche Mitgliedschaft wird nicht auf Antrag erworben. Der Vorschlag dazu muß von drei ordentlichen Mitgliedern schriftlich 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Sekretär eingereicht werden. Die eingegangenen Vorschläge werden allen ordentlichen Mitgliedern 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeschickt. Diese können gegebenenfalls schriftliche Einwände erheben. Die Aufnahme erfolgt auf der nächsten Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder soll begrenzt sein. Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der bereit ist, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen und ein entsprechendes Interesse an der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße aufweist. Die außerordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, jedoch nicht stimmberechtigt. Die Aufnahmeanträge müssen dem Sekretär mindestens 4 Wochen vor der jeweiligen Versammlung, unter Benennung von drei Bürgen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder, mitgeteilt werden, so daß die Mitgliederversammlung über die Aufnahmeanträge entscheiden kann. Für die positive Erledigung des Aufnahmeantrages ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Korrespondierende Mitglieder werden nach Vorschlag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder auf der nächstfolgenden Versammlung durch einfache Mehrheit gewählt. Dadurch sollen Persönlichkeiten, vor allem des Auslandes, geehrt werden, die in engem Kontakt mit der Arbeitsgemeinschaft stehen und sich besondere Verdienste um die Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße erworben haben. Die korrespondierenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und von einer Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten des deutschsprachigen Raumes werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße von der Arbeitsgemeinschaft geehrt werden sollen. Ihre Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der korrespondierenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, aber von einer Beitragszahlung befreit. Fördernde Mitglieder können alle Personen oder Körperschaften werden, die Interesse an der Mikrochirurgie der peripheren Nerven und Gefäße bekunden. Sie sind nicht stimmberechtigt, aber beitragspflichtig. 3. Tagungen Nach Möglichkeit veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft eine oder mehrere Tagungen jährlich. Diese Tagungen werden nach Tunlichkeit mit den Jahrestagungen anderer Vereinigungen, wie beispielsweise der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie, der Vereinigung Deutscher Plastischer Chirurgen, der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie oder der Österreichischen Gesellschaft für Plastische Chirurgie koordiniert. 4. Austritt und Ausschluß Ein Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit erklärt werden, er gilt zum Jahresende. Der Beitrag ist in diesem Falle für das laufende Kalenderjahr, in dem der Austritt mitgeteilt worden ist, noch zu bezahlen. Ein Ausschluß aus der Arbeitsgemeinschaft kann nach geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel bei Erreichung einer Dreiviertelmehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigt, die bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verloren oder eine Ärztekammer ihm die Approbation entzogen hat. Eine Beratung über einen Ausschluß findet nach mehrjährigem unentschuldigten Fernbleiben von den Tagungen oder bei zweijährigem Rückstand in der Beitragszahlung trotz jeweils zweifacher Mahnung statt. 5. Geschäftsführung Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem Sekretär dem Kassier dem Beirat Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung, durch einfache Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode von 2 Jahren ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtsperiode wird er automatisch Mitglied des Beirates. Der Sekretär wird durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auf 4 Jahre gewählt. Der Kassier wird durch die einfache Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder auf 2 Jahre gewählt. Dem Beirat gehören 4 Mitglieder an. Es soll je 1 Beiratsmitglied aus der Bundesrepublik Deutschland, aus Österreich und aus der Schweiz stammen. Wahlen finden alle 2 Jahre statt. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Wahlvorschlag vor. Jedes ordentliche Mitglied kann während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge machen. 6. Mitgliedsbeitrag Der Mitgliedsbeitrag soll zur Durchführung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft, einschließlich ihrer internationalen Verpflichtungen, und zur Einladung von Gästen zu Vorträgen verwandt werden. Über die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Auf Antrag können langjährige Mitglieder von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden, wenn sie wegen Erreichung der Altersgrenze oder aus Gesundheitsgründen aus ihrem Arbeitsbereich ausscheiden. Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet uneigennützig, sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft erhalten. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösen der Arbeitsgemeinschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7. Statutenänderungen Vorschläge zu Statutenänderungen müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Sekretär eingereicht und von ihm 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugeschickt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Statutenänderungen mit Zweidrittelmehrheit. 8. Soll es zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kommen, so muß dies 3 Monate vor der entscheidenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag zur Auflösung muß mindestens von 10 Mitgliedern 6 Monate vor der nächstgeplanten Mitgliederversammlung beim Sekretär schriftlich eingereicht werden. Der Entscheid über eine Auflösung kann mit Zweidrittelmehrheit bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gefällt werden. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie zu. |